All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen

1.) Gel­tungs­be­reich

1.1

Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen die­nen der Ver­wen­dung im Geschäfts­ver­kehr gegen­über Unter­neh­mern.

1.2

Für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten aus­schließ­lich unse­re Bedin­gun­gen. Abwei­chen­den Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wird wider­spro­chen. Sie fin­den auch dann kei­ne Anwen­dung, wenn wir Ihnen nach Erhalt nicht noch­mals aus­drück­lich wider­spro­chen haben. Aus­schließ­lich im Fal­le einer schrift­li­chen Zustim­mung unse­rer­seits sind Abwei­chun­gen mög­lich.

2.) Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

2.1

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Die zu dem Ange­bot gehö­ren­den Unter­la­gen wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Gewich­te und Maß­an­ga­ben gel­ten nur annä­hernd, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wur­den. An Kos­ten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns die Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Drit­ten dür­fen die­se ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht wer­den.

2.2

Sofern eine Bestel­lung als Ange­bot gem. § 145 BGB anzu­se­hen ist, kön­nen wir die­se inner­halb von zwei Wochen anneh­men. Erst mit unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung kommt ein Ver­trag zustan­de. Das gilt auch für durch Ver­tre­ter ver­mit­tel­te Auf­trä­ge. Ände­run­gen oder Neben­ab­re­den bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

2.3

Erteilt uns der Auf­trag­ge­ber auf einen Kos­ten­vor­anschlag oder ein Ange­bot einen Auf­trag, kön­nen wir die­sen inner­halb von zwei Wochen ab Zugang ableh­nen.

3.) Prei­se und Zah­lung

3.1

Sofern nichts Gegen­tei­li­ges schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten die Prei­se jeweils ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Fracht und zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe.

3.2

Bei allen nach Ver­trags­schluss bis zur Auf­trags­er­fül­lung ein­ge­tre­te­nen Erhö­hun­gen von Mate­ri­al- oder Lohn­kos­ten haben die Ver­trags­part­ner das Recht, Ver­hand­lun­gen über die Anpas­sung des Prei­ses zu ver­lan­gen. Auf im Ange­bot nicht aus­drück­lich ver­an­schlag­te Leis­tun­gen, die nach unse­rer Ansicht zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­dig sind, haben wir den Auf­trag­ge­ber hin­zu­wei­sen. Die­se sowie auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers aus­ge­führ­te Leis­tun­gen sind zusätz­lich zu ver­gü­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für alle im Zusam­men­hang mit Mon­ta­gen anfal­len­den Arbei­ten.

3.3

Im Fal­le einer feh­len­den Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung ist die Zah­lung inner­halb von 10 Tagen nach Zugang der Rech­nung zu leis­ten.

3.4

Von unse­ren Lie­fe­ran­ten erfas­sen wir neben Infor­ma­tio­nen zu Ihrer Fir­ma auch Infor­ma­tio­nen zu Ihrer Per­son (wie bspw. Kon­takt­da­ten), oder wei­te­ren Per­so­nen inner­halb Ihres Unter­neh­mens um einen rei­bungs­lo­sen Ablauf im Bestell­vor­gang und der wei­te­ren Abwick­lung sicher­zu­stel­len. Über unse­re Lie­fe­ran­ten erfas­sen wir fol­gen­de Daten:

3.5

Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung und zur Gel­tend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten wegen etwa­iger von uns bestrit­te­ner und nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter Gegen­an­sprü­che nicht berech­tigt.

3.6

Gerät der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, alle ande­ren noch offen­ste­hen­den Rech­nun­gen sofort fäl­lig zu stel­len.

4.) Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang

4.1

Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re der Zah­lungs­pflich­ten, vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten.

4.2

Lie­fer­zei­ten sind frei­blei­bend. Fest­ter­mi­ne müs­sen aus­drück­lich als sol­che von uns schrift­lich bestä­tigt wer­den.

4.3

Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn inner­halb der Lie­fer­frist die Ware unser Werk ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft mit­ge­teilt wor­den ist.

4.4

Ist eine Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­frist auf höhe­re Gewalt, auf Arbeits­kämp­fe oder ande­re Vor­gän­ge, wel­che nicht in unse­rem Ein­fluss­be­reich lie­gen, zurück­zu­füh­ren, ver­län­gert sich die Lie­fer­frist ange­mes­sen. Wir wer­den den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich über den Ein­tritt des betref­fen­den Ereig­nis­ses unter­rich­ten.

4.5

Im Fal­le einer Über­schrei­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist ist uns eine Nach­frist von min­des­tens drei Wochen zu gewäh­ren. Ein Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers ist nur mög­lich, wenn wir die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten haben und die uns gesetz­te Nach­frist frucht­los ver­stri­chen ist.

4.6

Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, sofern dies für den Auf­trag­ge­ber zumut­bar ist.

4.7

Gerät der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter sind wir berech­tigt, die Anla­ge auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers zu lagern.

4.8

Die Gefahr geht auf den Auf­trag­ge­ber über, wenn die Lie­fer­tei­le unser Werk ver­las­sen haben, auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch ande­re Leis­tun­gen, z.B. Ver­sand­kos­ten oder Anlie­fe­rung, über­nom­men haben. Ver­zö­gert sich der Ver­sand infol­ge von Umstän­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sand­be­reit­schaft auf die­sen über.

5.) Mus­ter­ma­te­ri­al

Das zum Ein­stel­len und Erpro­ben benö­tig­te Ori­gi­nal­ma­te­ri­al ist uns vom Auf­trag­ge­ber kos­ten­los und fracht­frei zur Ver­fü­gung zu stel­len. Kön­nen vom Auf­trag­ge­ber kei­ne Mus­ter­tei­le für die Erpro­bung der Anla­ge zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, sind alle Mehr­kos­ten für die Ände­rung und Erzie­lung der Maschi­nen­funk­ti­on vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.

6.) Abnah­me

Die Abnah­me der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen hat nach ange­zeig­ter Fer­tig­stel­lung unver­züg­lich zu erfol­gen. Dies gilt auch für in sich geschlos­se­ne Teil­leis­tun­gen oder ‑lie­fe­run­gen. Ver­zö­gert sich die Abnah­me ohne unser Ver­schul­den, gilt die Abnah­me nach Ablauf von zwei Wochen nach Lie­fe­rung, spä­tes­tens mit Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge, als erfolgt. Mit der Abnah­me ent­fällt unse­re Haf­tung für erkenn­ba­re Män­gel, soweit sich der Auf­trag­ge­ber nicht die Gel­tend­ma­chung eines bestimm­ten Man­gels vor­be­hal­ten hat.

7.) Eigen­tums­vor­be­halt

7.1

Der Lie­fer­ge­gen­stand bleibt in unse­rem Eigen­tum bis zur Erfül­lung sämt­li­cher uns gegen den Auf­trag­ge­ber aus der Geschäfts­ver­bin­dung zuste­hen­den Ansprü­che.

7.2

Für den Fall der Ver­äu­ße­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit sei­nen Anspruch aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­nen Abneh­mer mit allen Neben­rech­ten siche­rungs­hal­ber an uns ab, ohne dass es noch wei­te­rer beson­de­rer Erklä­run­gen bedarf. Die Abtre­tung gilt jedoch nur in Höhe des Betra­ges, der dem von uns in Rech­nung gestell­ten Preis des Lie­fer­ge­gen­stan­des ent­spricht. Der uns abge­tre­te­ne For­de­rungs­an­teil ist vor­ran­gig zu befrie­di­gen.

7.3

Wäh­rend des Bestehens des Eigen­tums­vor­be­halts ist dem Auf­trag­ge­ber eine Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung unter­sagt. Bei Pfän­dun­gen, Beschlag­nah­mun­gen oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen oder Ein­grif­fen Drit­ter hat der Auf­trag­ge­ber uns unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen. Die Wei­ter­ver­äu­ße­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ist nur Wie­der­ver­käu­fern im ordent­li­chen Geschäfts­gang und nur unter der Bedin­gung gestat­tet, dass die Zah­lung des Gegen­wer­tes des Lie­fer­ge­gen­stan­des an den Auf­trag­ge­ber erfolgt. Der Auf­trag­ge­ber hat mit dem Abneh­mer auch zu ver­ein­ba­ren, dass erst mit die­ser Zah­lung der Abneh­mer Eigen­tum erwirbt. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir auch ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Her­aus­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu ver­lan­gen und/oder – erfor­der­li­chen­falls nach Frist­set­zung – vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; der Auf­trag­ge­ber ist zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet. Im Her­aus­ga­be­ver­lan­gen des Lie­fer­ge­gen­stan­des liegt kei­ne Rück­tritts­er­klä­rung unse­rer­seits, es sei denn, dies wird aus­drück­lich erklärt.

8.) Gewähr­leis­tung

8.1

Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Ver­schleiß wie bei Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ten Bau­grun­des oder auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind.

8.2

Der Auf­trag­ge­ber kann nur Nach­er­fül­lung ver­lan­gen. Wir haben das Wahl­recht zwi­schen Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung.

8.3

Wer­den Män­gel fest­ge­stellt, sind die­se längs­tens 14 Tage nach Lie­fe­rung schrift­lich zu mel­den.

8.4

Zur Vor­nah­me aller uns not­wen­dig erschei­nen­den Nach­bes­se­run­gen und/oder Nach­lie­fe­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber uns die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben. Andern­falls sind wir von der Haf­tung für dar­aus etwa ent­ste­hen­de Fol­gen befreit.

8.5

Im Fal­le berech­tig­ter Bean­stan­dung tra­gen wir die zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Kos­ten, soweit hier­durch kei­ne unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung unse­rer­seits ein­tritt.

8.6

Der Auf­trag­ge­ber hat im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn wir eine uns gesetz­te ange­mes­se­ne Frist zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ergeb­nis­los ver­strei­chen las­sen.

8.7

Im Fal­le einer unsach­ge­mä­ßen Nach­bes­se­rung des Auf­trag­ge­bers oder eines Drit­ten, besteht kei­ne Haf­tung unse­rer­seits für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen. Glei­ches gilt für ohne unse­re Zustim­mung vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen an den gelie­fer­ten Ersatz- oder Aus­tausch­tei­len.

8.8

Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 12 Mona­te bei Ein­schicht­be­trieb und beginnt mit Abnah­me oder Inbe­trieb­nah­me, spä­tes­tens jedoch einen Monat nach Anlie­fe­rung.

9.) Haf­tung

9.1

Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers sind im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten ins­be­son­de­re nicht für leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten ent­gan­ge­nen Gewinn und sons­ti­ge Ver­mö­gens­schä­den des Auf­trag­ge­bers.

9.2

Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit, bei Män­geln, die wir arg­lis­tig ver­schwie­gen haben, im Rah­men einer Garan­tie­zu­sa­ge oder der Über­nah­me eines Beschaf­fungs­ri­si­kos oder bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird. Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, in letz­te­rem Fal­le begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den.

10.) Soft­ware­nut­zung

Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, erhält der Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res und nicht exklu­si­ves Nut­zungs­recht. Eine Ver­äu­ße­rung des Nut­zungs­rech­tes an der Soft­ware durch den Auf­trag­ge­ber ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Das Eigen­tum an der Soft­ware geht nicht auf den Auf­trag­ge­ber über. Die Soft­ware wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen­stand über­las­sen und darf nur auf einem Sys­tem genutzt wer­den. Für die Soft­ware wird der Urhe­ber­schutz in Anspruch genom­men. Sofern es sich bei der in unse­rem Lie­fer­um­fang ent­hal­te­nen Soft­ware nicht um sol­che han­delt, an der wir Lizenz- und Eigen­tums­rech­te haben, sind zusätz­lich auch die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Softwarelieferanten/Eigentümers zu beach­ten. Der Auf­trag­ge­ber darf die Soft­ware nur im gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Rah­men ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten oder über­set­zen. Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware ver­blei­ben bei uns oder dem Softwarelieferanten/Eigentümer.

11.) Gerichts­stand

11.1

Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und uns gilt nur das für die Rechts­be­zie­hung inlän­di­scher Ver­trags­par­tei­en maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

11.2

Gerichts­stand ist Back­nang.

Stand 01.04.2021

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