Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.) Geltungsbereich

1.1
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen der Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

1.2
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn wir Ihnen nach Erhalt nicht nochmals ausdrücklich widersprochen haben. Ausschließlich im Falle einer schriftlichen Zustimmung unsererseits sind Abweichungen möglich.

 

2.) Angebot und Vertragsabschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.2
Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zustande. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3
Erteilt uns der Auftraggeber auf einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot einen Auftrag, können wir diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang ablehnen.

 

3.) Preise und Zahlung

3.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3.2
Bei allen nach Vertragsschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach unserer Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, haben wir den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.

3.3
Im Falle einer fehlenden Individualvereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten.

3.4
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so stehen uns Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.5
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche nicht berechtigt.

3.6
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle anderen noch offenstehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen.

 

4.) Lieferung, Gefahrübergang

4.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere der Zahlungspflichten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2
Lieferzeiten sind freibleibend. Festtermine müssen ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt werden.

4.3
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.4
Ist eine Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder andere Vorgänge, welche nicht in unserem Einflussbereich liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses unterrichten.

4.5
Im Falle einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist ist uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu gewähren. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist nur möglich, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und die uns gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

4.6
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

4.7
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter sind wir berechtigt, die Anlage auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

4.8
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferteile unser Werk verlassen haben, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.

 

5.) Mustermaterial

Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial ist uns vom Auftraggeber kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Können vom Auftraggeber keine Musterteile für die Erprobung der Anlage zur Verfügung gestellt werden, sind alle Mehrkosten für die Änderung und Erzielung der Maschinenfunktion vom Auftraggeber zu tragen.

 

6.) Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Lieferung, spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage, als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

7.) Eigentumsvorbehalt

7.1
Der Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

7.2
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

7.3
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

8.) Gewährleistung

8.1
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.2
Der Auftraggeber kann nur Nacherfüllung verlangen. Wir haben das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.3
Werden Mängel festgestellt, sind diese längstens 14 Tage nach Lieferung schriftlich zu melden.

8.4
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Nachlieferungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit.

8.5
Im Falle berechtigter Beanstandung tragen wir die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt.

8.6
Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ergebnislos verstreichen lassen.

8.7
Im Falle einer unsachgemäßen Nachbesserung des Auftraggebers oder eines Dritten, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen an den gelieferten Ersatz- oder Austauschteilen.

8.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bei Einschichtbetrieb und beginnt mit Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch einen Monat nach Anlieferung.

 

9.) Haftung

9.1
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

9.2
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen einer Garantiezusage oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

10.) Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht. Eine Veräußerung des Nutzungsrechtes an der Software durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Eigentum an der Software geht nicht auf den Auftraggeber über. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen und darf nur auf einem System genutzt werden. Für die Software wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Sofern es sich bei der in unserem Lieferumfang enthaltenen Software nicht um solche handelt, an der wir Lizenz- und Eigentumsrechte haben, sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwarelieferanten/Eigentümers zu beachten. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei uns oder dem Softwarelieferanten/Eigentümer.

 

11.) Gerichtsstand

11.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2
Gerichtsstand ist Backnang.

 

Stand 01.04.2021